Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Unternehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen werden. Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sich nicht aus dem Text des Angebotes eine zeitlich befristete Bindung ergibt.

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Unternehmer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und / oder sonstige Abweichungen von der schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen ihrerseits auch einer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Die in den zu einem unverbindlichen Angebot des Unternehmers gehörenden Unterlagen aufgeführten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen grundsätzlich nur Näherungswerte dar und sind nur in den Fällen verbindlich, in denen der Unternehmer sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

2.4 Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen und Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge stehen im Eigentum des Unternehmers und dürfen daher ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch in anderer Art und Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen und Zeichnungen sind auf Verlangen des Unternehmers ohne Zurückhaltung von Kopien an diesen zurückzugeben.

2.5 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wozu Zeichnungen, Lehren, Muster und sonstige Unterlagen gehören. Darüber hinaus hat der Besteller Sorge dafür zu tragen, dass die von ihm beigebrachten Ausführungspläne die Rechte Dritter nicht verletzen. Eine Haftung des Unternehmers scheidet insofern aus.

2.6 Muster der herzustellenden Gegenstände werden nur gegen einen entsprechenden, im Einzelfall festzulegenden Betrag geliefert. Zudem gehen Versuche besonderer Art mit eigenen Werkzeugen und Maschinen auf Kosten des Kunden.

2.7 Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers erstellt. Besteht zwischen dem Besteller und dem Unternehmer eine laufende Geschäftsbeziehung, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, so ist die Erstellung des Kostenvoranschlages nur in den Fällen zu vergüten, in denen der Bearbeitungsauftrag trotz Erstellen des Kostenvoranschlages nicht erteilt wird.

§3 Umfang der Lieferung

3.1 Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Abgaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers. Sofern keine schriftliche Auftrags-bestätigung vorliegt, richtet sich der Umfang der Lieferung nach den Angaben, die der Unternehmer in seinem Angebot gegenüber dem Besteller getätigt hat, soweit der Besteller dieses Angebot angenommen hat.

3.2 Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, sind Stückzahlabweichungen in zumutbarem Ausmaß zulässig. Berechnungsgrundlage bleibt im Fall von Stückzahlabweichungen die tatsächlich gelieferte Stückzahl.

§4 Lieferbedingungen

4.1 Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine Lieferfrist wurde vom Unternehmer schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

4.2 Lieferverzögerungen, die weder vom Unternehmer noch von seinen Vorlieferanten zu vertreten sind führen nicht zum Verzug des Unternehmers. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Unternehmer ausdrücklich eine Garantie für eine Lieferung zu einem bestimmten Termin abgegeben hat.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen bzw. Lieferanten und deren Unterlieferanten liegen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Herstellung und Lieferung des Gegenstandes Einfluss haben. Insbesondere verlängert sich die Lieferfrist bei Störungen auf Grund rechtmäßiger Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) sowie bei fehlender Anlieferung von für die Herstellung wesentlichen Rohstoffen und Halbfertigprodukten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Unternehmer dem Besteller grundsätzlich mit, sobald er Kenntnis von dem Hindernis erlangt. Der Kunde kann von dem Unternehmer eine Erklärung verlangen, ob dieser innerhalb der angemessenen Frist liefern kann.

4.4 Ebenso kann sich die Lieferfrist verlängern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Änderung technischer Einzelheiten seitens des Bestellers vorgenommen wurde, die dann eine Verlängerung der Produktionszeit erforderlich werden lassen.

4.5 Soll die Lieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist der Unternehmer nach Eintritt dieses Zeitpunktes und fruchtlosem Ablauf einer von ihm gegenüber dem Besteller gesetzten Nachfrist für die Lieferung berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einem neuen, gleichwertigen Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist zu beliefern.

4.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang möglich, sofern diese für den Besteller nicht wertlos sind.

§5 Versand und Gefahrübergang

5.1 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind der Versandweg und die Versandmittel der Wahl des Unternehmers überlassen.

5.2 Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.

5.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person (Spediteur, Frachtführer) übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmers oder das Lager des Unternehmers verlassen hat.

5.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Versandangebotes an auf den Besteller über.

§6 Preise

6.1 Die Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird gesondert berechnet und aufgeführt.

6.2 Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zum auf der Rechnung ausgewiesenen Zahldatumdatum ohne Abzug fällig. Ausschlaggebend ist der Eingang der entsprechenden Zahlung auf dem vom Unternehmer angegebenen Zahlungskonto. Die Vergütung für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wird mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

6.3 Bei Zahlung innerhalb der gesondert ausgewiesenen Frist, wird ein Skonto in angegebener Höhe gewährt. Dies gilt nicht für die Bezahlung reiner Lohnarbeiten und in den Fällen, in denen sich der Besteller bereits mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Unberechtigter Skontoabzug führt sofort zum Zahlungsverzug.

6.4 Voraussetzungen und Höhe der Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

6.5 Der Unternehmer kann bezüglich offener Forderungen gegenüber dem Besteller die Aufrechnung mit bestehenden unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers erklären oder wahlweise mit diesen Forderungen aufrechnen.

§7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

7.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist der Unternehmer nach den Voraussetzungen der §§ 346, 323, 324 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Im Fall der ausdrücklichen Zahlungseinstellung durch den Besteller kann der Unternehmer auch ohne angemessene Fristsetzung zurücktreten.

7.3 Der Besteller ist bei ausdrücklich erklärter Erlaubnis durch den Unternehmer berechtigt, die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Vorbehaltsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert werden. Im Fall der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Bestellers gegen den dritten Abnehmer aus der Veräußerung der vom Unternehmer gelieferten Gegenstände bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten, wobei jedoch der Besteller trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderungen für den Unternehmer berechtigt bleibt. Allerdings bleibt der Besteller trotz der Einziehungsbefugnis der abgetretenen Forderungen verpflichtet, die von den Dritten erhaltenen Zahlungen unverzüglich an den Unternehmer weiter zuleiten. Sofern der Besteller dieser Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der Zahlungen nicht nachkommt, entfällt die ihm erteilte Einziehungsbefugnis. Darüber hinaus entfällt das gesamte Recht zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, soweit der Besteller ausdrücklich seine Zahlungen gegenüber dem Unternehmer einstellt. Der Besteller ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben gegenüber dem Unternehmer bekannt zu geben und dem Unternehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Zudem hat der Besteller den Dritten von der Abtretung zu unterrichten.

7.4 Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

7.5 Außer unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ist der Besteller nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte trotzdem eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügung Dritter über die Vorbehaltsgegenstände erfolgen, hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich darüber zu informieren.

§8 Gewährleistung

8.1 Der Besteller ist als Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware unter genauer Angabe des Mangels schriftlich zu rügen. Später auftretende, verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung zu rügen.

8.2 Bei auftretenden Mängeln kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vornehmen. Dazu hat der Besteller dem Unternehmer, soweit notwendig, den beanstandeten Gegenstand oder das Muster des Gegenstandes zur Verfügung zu stellen.

8.3 Soweit der Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels verstreichen lässt, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder aber eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung von vornherein unmöglich ist, stehen dem Besteller die sich aus § 634 BGB ergebenden Rechte zu.

8.4 Sofern die beanstandete Lieferung zur Nacherfüllung oder bei Rücktritt vom Vertrag an den Unternehmer zurückgesendet wird, ist der gelieferte Gegenstand vom Besteller fachgerecht zu verpacken.

8.5 Den Unternehmer trifft keine Pflicht zur Nacherfüllung, sofern der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem nachzubessernden Gegenstand vorgenommen haben, die eine Nacherfüllung unmöglich machen. Ebenso scheiden in diesen Fällen die sich neben der Nacherfüllung aus § 634 BGB ergebenden Rechte aus.

8.6 Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

§9 Allgemeine Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

9.1 Die Haftung des Unternehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist jedoch in den Fällen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, in denen eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde.

§10 Besondere Voraussetzungen für Verträge zur Bearbeitung von überlassenen Materialien

10.1 Die vom Besteller zur Bearbeitung überlassenen Materialien müssen für die Bearbeitung geeignet und fehlerfrei sein. Insbesondere versichert der Besteller durch die Übergabe der Materialien an den Unternehmer, dass das von ihm angelieferte und zu bearbeitende Material der bei der Bearbeitung auftretenden Beanspruchung standhält. Den Unternehmer trifft insoweit keinerlei Pflicht zur Prüfung des Materials auf dessen Geeignetheit. Daher erklärt der Unternehmer mit Übernahme des Materials auch nicht konkludent, dass er das Material für geeignet hält. Ebenso wenig übernimmt der Unternehmer Haftung für das Verhalten des überlassenen Materials bei dessen Bearbeitung.

10.2 Sofern sich das Material bei der Bearbeitung als ungeeignet erweist, bleibt der Vergütungsanspruch des Unternehmers für die bereits ausgeführten Arbeiten unberührt. Allerdings verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung, sobald er grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Ursache für die Ungeeignetheit des überlassenen Materials gesetzt hat.

§11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Erfüllungsort für alle sich aus den geschäftlichen Beziehungen ergebenden Verpflichtungen ist der Firmensitz des Unternehmens und bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Bestellers.

11.3 Sofern der Besteller kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine juristische Person öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist, gilt der Firmensitz des Unternehmers als vereinbarter Gerichtsstand.

11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.